RS Vwgh 1994/3/8 93/05/0276

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Veröffentlicht am 08.03.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art139 Abs6;
B-VG Art144;

Rechtssatz

Wird der Vorstellungsbescheid der LReg, mit der die Berufungsentscheidung des Gemeinderates über eine Baubewilligung aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gd zurückverwiesen wurde, vom VfGH aufgehoben, weil ihm die rechtliche Basis entzogen worden ist, erlangt der Berufungsbescheid des Gemeinderates dadurch wieder Rechtswirksamkeit. Ersetzt ein späterer Bescheid einen früheren Bescheid des Gemeinderates, dessen Aufhebung durch einen Vorstellungsbescheid Beschwerdegegenstand einer beim VfGH anhängig gewesenen Beschwerde war, ist die im Art 139 Abs 6 B-VG normierte Anlaßfallwirkung gegeben.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050276.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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