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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Insoweit der Asylwerber auf Ereignisse zurückgreift, die vor seiner Ausreise in die ehemalige CSFR liegen, ist ihm zu entgegnen, daß diese zeitlich so weit zurückliegen, daß daraus begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr abgeleitet werden kann, ganz davon abgesehen, daß die von ihm geschilderten Vorfälle allein noch nicht bedeuten würden, daß aus objektiver Sicht ein Aufenthalt in seinem Heimatland Vietnam für ihn unerträglich wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190828.X01Im RIS seit
20.11.2000