RS Vwgh 1994/3/10 94/19/0242

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Veröffentlicht am 10.03.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art43 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/15 93/01/1313 1 (hier: ein Staatsangehöriger von Bangladesh in der Slowakei)

Stammrechtssatz

Ab dem Inkrafttreten der FlKonv im Drittstaat (hier: Ungarn) ist dieser als Staat anzusehen, in dem der Asylwerber (hier ein rumänischer Staatsangehöriger) bereits vor Verfolgung sicher war, falls nicht konkret ein Vorbringen erstattet wird, das gegen eine derartige Annahme spricht (Hinweis E 27.5.1993, 93/01/0256).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190242.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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