RS Vwgh 1994/3/10 94/19/0806

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Veröffentlicht am 10.03.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/29 92/01/1105 3 (hier: allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, längeres Wartenmüssen bei Einkäufen und ähnlichem, erreichten gegenüber einem iranischen Staatsangehörigen assyrischer Abstammung und orthodoxen Glaubensbekenntnisses nicht eine derartige Intensität, daß deshalb ein weiterer Aufenthalt des Asylwerbers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre, Hinweis E 7.10.1993, 93/01/0872).

Stammrechtssatz

Für die Anerkennung als Flüchtling kommt es immer nur auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers an, nicht aber bloß auf die politischen Verhältnisse in seinem Heimatland (Hinweis E 16.12.1992, 92/01/0734).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190806.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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