RS Vwgh 1994/3/10 94/19/0544

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Veröffentlicht am 10.03.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Hat der Asylwerber (ein nigerianischer Staatsangehöriger) vor der Behörde erster Instanz selbst angegeben, nur durch das Einschreiten der Polizei noch am Leben zu sein, ergibt sich daraus, daß die staatlichen Organe ihre Schutzfunktion wahrgenommen haben. Die Wahrnehmung solcher Funktionen kann aber nicht so weit gehen, daß jegliches gesetzwidrige Handeln bestimmter Personengruppen (hier von Moslems) von vornherein unmöglich gemacht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190544.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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