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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1 Z1;Rechtssatz
Hat der Asylwerber (ein nigerianischer Staatsangehöriger) vor der Behörde erster Instanz selbst angegeben, nur durch das Einschreiten der Polizei noch am Leben zu sein, ergibt sich daraus, daß die staatlichen Organe ihre Schutzfunktion wahrgenommen haben. Die Wahrnehmung solcher Funktionen kann aber nicht so weit gehen, daß jegliches gesetzwidrige Handeln bestimmter Personengruppen (hier von Moslems) von vornherein unmöglich gemacht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190544.X02Im RIS seit
20.11.2000