RS Vfgh 1988/6/24 G247/87

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Veröffentlicht am 24.06.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Individualantrag auf (teilweise) Aufhebung des §1472 ABGB - Mangel der Antragslegitimation; der Rechtsstreit um ein Privatrecht, in dem die als verfassungswidrig angesehene Gesetzesbestimmung anzuwenden ist, ist im allgemeinen durchaus zumutbar (vgl. zB VfSlg. 8552/1979,. Wollte man allein wegen der damit verbundenen Unannehmlichkeiten, wegen des Prozeßrisikos und der allfälligen Kostenfolgen die Beschreitung des Zivilrechtsweges für unzumutbar ansehen, so verlöre die in Art140 Abs1 B-VG enthaltene Einschränkung "... ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung ..." ihren hauptsächlichen Anwendungsbereich Der Antragsteller bringt keine besonderen Umstände vor, die diesen Weg - wie etwa in den Fällen VfSlg. 8187/1977, 8212/1977 und 8396/1978 - in seinem Fall unzumutbar erscheinen ließen

Rechtssatz

Art140 Abs1 B-VG legitimiert zur Antragstellung nur Personen, für die das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist, denen also kein anderer Weg zur Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit offensteht oder zumutbar ist. Der Rechtsstreit um ein Privatrecht, in dem die als verfassungswidrig angesehene Gesetzesbestimmung anzuwenden ist, ist im allgemeinen durchaus zumutbar (vgl. zB VfSlg. 8552/1979, 9394/1982, 9685/1983, 9926/1983 sowie G230/85, V59/85 vom 03.03.86 und G22/86 vom 06.06.86). Wollte man allein wegen der damit verbundenen Unannehmlichkeiten, wegen des Prozeßrisikos und der allfälligen Kostenfolgen die Beschreitung des Zivilrechtsweges für unzumutbar ansehen, so verlöre die in Art140 Abs1 B-VG enthaltene Einschränkung "... ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung ..." ihren hauptsächlichen Anwendungsbereich.Art140 Abs1 B-VG legitimiert zur Antragstellung nur Personen, für die das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist, denen also kein anderer Weg zur Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit offensteht oder zumutbar ist. Der Rechtsstreit um ein Privatrecht, in dem die als verfassungswidrig angesehene Gesetzesbestimmung anzuwenden ist, ist im allgemeinen durchaus zumutbar vergleiche zB VfSlg. 8552/1979, 9394/1982, 9685/1983, 9926/1983 sowie G230/85, V59/85 vom 03.03.86 und G22/86 vom 06.06.86). Wollte man allein wegen der damit verbundenen Unannehmlichkeiten, wegen des Prozeßrisikos und der allfälligen Kostenfolgen die Beschreitung des Zivilrechtsweges für unzumutbar ansehen, so verlöre die in Art140 Abs1 B-VG enthaltene Einschränkung "... ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung ..." ihren hauptsächlichen Anwendungsbereich.

Der Antragsteller bringt keine besonderen Umstände vor, die diesen Weg - wie etwa in den Fällen VfSlg. 8187/1977, 8212/1977 und 8396/1978 - in seinem Fall unzumutbar erscheinen ließen.

Rechtsstreit um ein Privatrecht; gerichtlicher Rechtsweg vorgesehen.

Der Antragsteller bringt keine besonderen Umstände vor, die diesen Weg - wie etwa in den Fällen VfSlg. 8187/1977, 8212/1977 und 8396/1978 - in seinem Fall unzumutbar erscheinen ließen.

Der Antrag auf teilweise Aufhebung des §1472 ABGB wird zurückgewiesen.

Entscheidungstexte

  • G 247/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.06.1988 G 247/87

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:G247.1987

Dokumentnummer

JFR_10119376_87G00247_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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