RS Vwgh 1994/3/10 94/19/0815

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Veröffentlicht am 10.03.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Es ist auch in den Mitgliedsstaaten der Genfer Konvention durchaus legitim, eine einer schwerwiegenden Straftat verdächtige Person auch durch Einsatz von Waffen an der Flucht zu hindern. Damit hat aber der Asylwerber nicht dargetan, daß er eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung wegen eines der im § 1 Z 1 AsylG 1991 genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung) zu befürchten hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190815.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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