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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Es ist auch in den Mitgliedsstaaten der Genfer Konvention durchaus legitim, eine einer schwerwiegenden Straftat verdächtige Person auch durch Einsatz von Waffen an der Flucht zu hindern. Damit hat aber der Asylwerber nicht dargetan, daß er eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung wegen eines der im § 1 Z 1 AsylG 1991 genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung) zu befürchten hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190815.X01Im RIS seit
20.11.2000