RS Vwgh 1994/3/10 94/19/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1994
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/16 92/01/0751 4 (hier: allgemeine Lage der Christen in "Nigeria")

Stammrechtssatz

Aus allgemein herrschenden politischen Verhältnissen kann das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht abgeleitet werden (zB E 5.11.1992, 92/01/0791), sodaß das Fehlen von Nachforschungen über die allgemeinen Verhältnisse der Minderheiten in Rußland nicht als relevanter Verfahrensfehler gewertet werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190161.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten