RS Vwgh 1994/3/10 94/19/0044

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Veröffentlicht am 10.03.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Zerstörung der Kirche und die Schließung der Schule sowie das Verbot des Gebrauchs der vom Asylwerber (auch) gesprochenen Sprache ist im Zuge von Kampfhandlungen zwischen syrischen Soldaten und christlichen Milizen erfolgt.

Verfolgungshandlungen, die sich gegen den Asylwerber (ein Christ syrischer Abstammung, Mitglied einer im Libanon gesetzlich nicht anerkannten Religionsgemeinschaft) etwa aufgrund seiner Religionszugehörigkeit richteten, können darin nicht erblickt werden. Auch die gegen alle Angehörigen der Religionsgemeinschaft des Asylwerbers in Bkifa gerichtete Drohung wurde im gegebenen Zusammenhang letztlich zutreffend von der belangten Behörde als Auswirkung des Bürgerkrieges und nicht als spezifische, gegen den Asylwerber aus einem der in § 1 Z 1 AsylG 1991 genannten Gründe gerichtete Verfolgung gesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190044.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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