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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Die Zerstörung der Kirche und die Schließung der Schule sowie das Verbot des Gebrauchs der vom Asylwerber (auch) gesprochenen Sprache ist im Zuge von Kampfhandlungen zwischen syrischen Soldaten und christlichen Milizen erfolgt.
Verfolgungshandlungen, die sich gegen den Asylwerber (ein Christ syrischer Abstammung, Mitglied einer im Libanon gesetzlich nicht anerkannten Religionsgemeinschaft) etwa aufgrund seiner Religionszugehörigkeit richteten, können darin nicht erblickt werden. Auch die gegen alle Angehörigen der Religionsgemeinschaft des Asylwerbers in Bkifa gerichtete Drohung wurde im gegebenen Zusammenhang letztlich zutreffend von der belangten Behörde als Auswirkung des Bürgerkrieges und nicht als spezifische, gegen den Asylwerber aus einem der in § 1 Z 1 AsylG 1991 genannten Gründe gerichtete Verfolgung gesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190044.X01Im RIS seit
20.11.2000