RS Vwgh 1994/3/10 93/15/0146

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Veröffentlicht am 10.03.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22;
BAO §23;
BAO §25;
EStG 1988 §15 Abs1 Z1;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;
EStG 1988 §4 Abs1;

Rechtssatz

Es ist nicht ausgeschlossen, daß ein Kommanditist, neben den Vergütungen, die er für seine Geschäftsführertätigkeit durch die Komplementär-GmbH erhält, auch bei der Kommanditgesellschaft Entnahmen tätigt. Solche Entnahmen können auch in der Privatnutzung eines Kraftfahrzeuges der Kommanditgesellschaft bestehen, was als Privatentnahme des Kommanditisten zu verbuchen ist. Derartige Vorgänge sind streng voneinander zu trennen. Dafür ist das Vorliegen klarer und eindeutiger vertraglicher Vereinbarungen (wie sonst zwischen nahen Angehörigen) erforderlich (Hinweis E 6.10.1992, 88/14/0045). Eine Rückwirkung einer solchen Vereinbarung ist steuerlich nicht anzuerkennen (Hinweis E 27.1.1994, 93/15/0161).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150146.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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