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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Die vom Asylwerber geschilderten Vorfälle in der ehemaligen CSFR zur Begründung seines Asylansuchens erscheinen nicht tauglich, weil sie seinem Heimatstaat, nämlich Vietnam, nicht zurechenbar sind. Wenn der Asylwerber letztlich befürchtet, als Verräter zur Verantwortung gezogen zu werden, weil er seinen am 30.4.1991 ausgelaufenen Arbeitsvertrag, in dem offenbar eine Rückkehrverpflichtung vereinbart war, gebrochen habe, so spricht er damit Tatbestände der Republikflucht nach Art 85 oder Art 89 des vietnamesichen Strafgesetzbuches als Motivation für seine allfällige Verfolgung im Falle der nunmehrigen Rückkehr in sein Heimatland an. Allerdings läßt sich daraus für seinen Standpunkt schon deshalb nichts gewinnen, weil in der Befürchtung, wegen Übertretung den Aufenthalt Vietnamesischer Staatsbürger im Ausland regelnder Vorschriften bestraft zu werden, ebenfalls kein Fluchtgrund iSd Genfer Konvention erblickt werden kann (Hinweis E 20.5.1992, 92/01/0463 und 0464, E 9.9.1993, 92/01/1014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190828.X03Im RIS seit
20.11.2000