RS Vwgh 1994/3/10 94/19/0828

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Veröffentlicht am 10.03.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die vom Asylwerber geschilderten Vorfälle in der ehemaligen CSFR zur Begründung seines Asylansuchens erscheinen nicht tauglich, weil sie seinem Heimatstaat, nämlich Vietnam, nicht zurechenbar sind. Wenn der Asylwerber letztlich befürchtet, als Verräter zur Verantwortung gezogen zu werden, weil er seinen am 30.4.1991 ausgelaufenen Arbeitsvertrag, in dem offenbar eine Rückkehrverpflichtung vereinbart war, gebrochen habe, so spricht er damit Tatbestände der Republikflucht nach Art 85 oder Art 89 des vietnamesichen Strafgesetzbuches als Motivation für seine allfällige Verfolgung im Falle der nunmehrigen Rückkehr in sein Heimatland an. Allerdings läßt sich daraus für seinen Standpunkt schon deshalb nichts gewinnen, weil in der Befürchtung, wegen Übertretung den Aufenthalt Vietnamesischer Staatsbürger im Ausland regelnder Vorschriften bestraft zu werden, ebenfalls kein Fluchtgrund iSd Genfer Konvention erblickt werden kann (Hinweis E 20.5.1992, 92/01/0463 und 0464, E 9.9.1993, 92/01/1014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190828.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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