RS Vwgh 1994/3/10 94/19/0784

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Veröffentlicht am 10.03.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Mit der über bloße Vermutungen nicht hinausgehenden Befürchtung, sich nach einer Rückkehr nach Vietnam einer "politischen Umschulung" unterziehen und Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche sowie in der sozialen Integration gewärtigen zu müssen, macht der Asylwerber (ein vietnamesischer Staatsangehöriger) wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 nicht geltend. Auch die "rassistische Diskriminierung" in der Tschechoslowakei (wo sich der Asylwerber aufgehalten hat), durch die tschechische Bevölkerung kann nicht als Asylgrund gewertet werden, da die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, dadurch abgewendet werden kann, daß der Schutz des Heimatlandes in Anspruch genommen wird (Hinweis E 17.2.1994, 93/01/0069).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190784.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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