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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Mit der über bloße Vermutungen nicht hinausgehenden Befürchtung, sich nach einer Rückkehr nach Vietnam einer "politischen Umschulung" unterziehen und Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche sowie in der sozialen Integration gewärtigen zu müssen, macht der Asylwerber (ein vietnamesischer Staatsangehöriger) wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 nicht geltend. Auch die "rassistische Diskriminierung" in der Tschechoslowakei (wo sich der Asylwerber aufgehalten hat), durch die tschechische Bevölkerung kann nicht als Asylgrund gewertet werden, da die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, dadurch abgewendet werden kann, daß der Schutz des Heimatlandes in Anspruch genommen wird (Hinweis E 17.2.1994, 93/01/0069).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190784.X02Im RIS seit
20.11.2000