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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Bloß allgemeine Benachteiligungen, etwa beruflicher Natur, die Personen hinzunehmen haben, die nicht Mitglied der herrschenden Partei sind, bilden keinen Asylgrund. Die Tatsache, daß dem Asylwerber (einen vietnamesischen Staatsangehörigen) die Ausreise in die CSFR gestattet worden ist, spricht dagegen, daß er einer Verfolgung durch die vietnamesische Behörde ausgesetzt gewesen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190162.X01Im RIS seit
20.11.2000