RS Vfgh 1988/6/27 G76/87

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Veröffentlicht am 27.06.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Individualantrag einer als Abgeordnete zum Nationalrat gewählten, außer Dienst gestellten Beamtin auf Aufhebung des §13 Abs6 GehaltsG 1956; objektiver Maßstab für die Beurteilung der nachteiligen Auswirkungen des angefochtenen Gesetzes auf die Rechtssphäre des Antragstellers; hier: Verschlechterung der Rechtsstellung durch ersatzlosen Verlust eines besoldungsrechtlichen Anspruches; kein subjektives Recht auf Nichtanwendung eines aus politischen Gründen abgelehnten behauptetermaßen verfassungswidrigen Gesetzes - kein Eingriff in rechtliche Interessen - Legitmationsmangel

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob das angefochtene Gesetz sich auf die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig auswirkt, ist nicht dessen subjektive Auffassung entscheidend, vielmehr ist dabei ein objektiver Maßstab anzulegen. In diesem Sinne kommt es darauf an, ob bei verständiger Würdigung der konkreten Umstände nach allgemeiner Auffassung die durch das Gesetz bewirkte Änderung der Rechtsposition des Antragstellers - unabhängig von dessen subjektiver Einschätzung - als eine für ihn nachteilige anzusehen ist.

Im gegebenen Fall hätte der von der Antragstellerin angestrebte Wegfall des §13 Abs6 GG 1956 für sie den ersatzlosen Verlust ihres auf dieser Vorschrift beruhenden, dort näher umschriebenen besoldungsrechtlichen Anspruches, mithin - objektiv gesehen - eine Verschlechterung ihrer Rechtsstellung zur Folge. Daß der Verlust dieses Rechtsanspruches auch den Wegfall der Pflicht zur Versteuerung der aus ihm erfließenden Einkünfte nach sich zöge, vermag an dieser Beurteilung ebensowenig zu ändern wie die Tatsache, daß die Antragstellerin - wenn auch aus anderen als rechtlichen Gründen - eine solche Änderung als wünschenswert ansieht. Damit zeigt sich aber, daß bei der gebotenen objektiven Beurteilung mit der - von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang allein vorgebrachten - Behauptung, die Zuerkennung des in Rede stehenden Rechtsanspruches durch die angefochtene Vorschrift habe die Versteuerung der daraus erfließenden Einkünfte zur (rechtlichen) Folge, keine für die Antragstellerin nachteilige Veränderung ihrer Rechtsposition geltend gemacht wird.

Die Antragstellerin bringt vor, sie sei als Abgeordnete zum Nationalrat gewählt und in der Folge gemäß §17 Abs3 BDG 1979 außer Dienst gestellt worden. Sie erachtet sich durch §13 Abs6 GG 1956, der dessen ungeachtet den Anspruch auf einen bestimmten Bezug einräumt, insofern beschwert, weil sie sich im Zuge des der Nationalratswahl vorausgegangenen Wahlkampfes als Mitglied einer politischen Partei mit der politischen Aussage an der Wahlwerbung beteiligt habe, die angefochtene Vorschrift sei "ein Privileg im Sinne einer sachlich nicht begründeten Besserstellung bestimmter Beamter".

Als Abgeordnete zum Nationalrat habe sie die Beachtung der Verfassung und der sonstigen Gesetze gelobt.

Mit diesem Vorbringen wird ein Eingriff des angefochtenen Gesetzes in die rechtlichen Interessen der Antragstellerin nicht dargetan. Es gibt keine Rechtsnorm, die jemandem ein subjektives Recht auf Nichtanwendung eines (im übrigen in seine Rechtssphäre nicht nachteilig eingreifenden) von ihm aus politischen Gründen abgelehnten, behauptetermaßen verfassungswidrigen Gesetzes einräumte.

Der Antrag auf Aufhebung des §13 Abs6 GG 1956 war mangels Legitimation zurückzuweisen.

Der Antrag auf Aufhebung des §13 Abs6 GG 1956 idF BGBl. 612/1983 (betreffend Bezüge eines wegen Ausübung eines Mandates außer Dienst gestellten Beamten) wird zurückgewiesen.Der Antrag auf Aufhebung des §13 Abs6 GG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt 612 aus 1983, (betreffend Bezüge eines wegen Ausübung eines Mandates außer Dienst gestellten Beamten) wird zurückgewiesen.

Entscheidungstexte

  • G 76/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.06.1988 G 76/87

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Dienstrecht, Bezüge, Bezüge für Mandatare

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:G76.1987

Dokumentnummer

JFR_10119373_87G00076_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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