RS Vwgh 1994/3/10 94/19/0915

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Veröffentlicht am 10.03.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §21 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Beschluß Nr 15 (XXX) des Exekutiv-Komitees für das Programm des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen aus dem Jahre 1979, wonach die Vorstellungen des Asylsuchenden hinsichtlich des Landes, in welchem er um Asyl ansuchen möchte, soweit wie möglich berücksichtigt werden sollten (Punkt h iii), hat (mangels gesetzlicher Verwirklichung) nur empfehlenden Charakter.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190915.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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