RS Vwgh 1994/3/10 94/19/0277

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Veröffentlicht am 10.03.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/19/0278

Rechtssatz

Die Tatsache, daß nach der Inhaftierung ihres Ehegatten im Juli 1991 drei Hausdurchsuchungen in der gemeinsamen Wohnung stattgefunden haben, anläßlich derer die Asylwerberin von Polizisten angeschrien und beschimpft worden sei, ihre Unterstützung der PKK sei auch in der Nachbarschaft bekannt geworden, was zur Folge gehabt habe, daß sie gemieden worden sei und die Kinder Schwierigkeiten in der Schule bekommen hätten, stellen mangels ausreichender Intensität der gegen sie gesetzten behördlichen Aktivitäten keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar (hier: Türkin kurdischer Abstammung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190277.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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