RS Vwgh 1994/3/14 92/10/0397

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1994
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland

Norm

LSchV Loipersbach Rohrbach Schattendorf 1979 §2 Abs2 litc;
LSchV Loipersbach Rohrbach Schattendorf 1979 §4;
NatSchG Bgld 1990 §50 Abs6;
NatSchG Bgld 1990 §81 Abs5;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;
RPG Bgld 1969 §20 Abs5;

Rechtssatz

Die Errichtung einer Hütte ohne Fundamente im Ausmaß von 3,8 m x 3,8 m auf einem Grundstück (Weingarten) im Ausmaß von 1028 m2 zur Unterbringung von Geräten (Weingartenhacke, Rechen, Sichel, Weingartenschere, Spritzgerät etc) ist in der vorgesehenen Größe und Ausgestaltung (Wände aus starken Nutbrettern und Federbrettern aus Fichtenholz) nicht erforderlich iSd § 20 Abs 4 Bgld RPG. Können die benötigten Geräte auch in einer Werkzeugkiste untergebacht werden, besteht erst recht keine Notwendigkeit zur Errichtung der Hütte (Hinweis E 30.9.1992, 91/10/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100397.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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