RS Vwgh 1994/3/15 93/11/0254

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Veröffentlicht am 15.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ASchG 1972;
AVG §58 Abs2;
AZG;
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Strafrahmen nach dem AZG und ASchG unterscheiden sich insofern erheblich, als Strafen nach dem AZG zwischen § 300,-- und S 6000,-- nach dem ASchG bis S 50000,-- betragen können. Sind die verhängten Strafen für die Übertretung des AZG gleich hoch wie die Strafen, die wegen der Übertretung nach dem ASchG verhängt worden sind, so bedarf es einer besonderen Begründung, wieso bei derart unterschiedlichen Höchststrafen gleich hohe Strafen (hier einerseits ein Fünfzigstel und anderseits ein Sechstel der Höchststrafe) verhängt wurden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110254.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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