RS Vwgh 1994/3/15 94/11/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1994
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
43/01 Wehrrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

B-VG Art9a Abs3;
WehrG 1990 §15 Abs1;
ZDG 1986 §2 Abs1 idF 1991/675;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/28 92/11/0288 2

Stammrechtssatz

Der Zivildienst ist als ERSATZdienst für den Fall der Verweigerung der Erfüllung der Wehrpflicht aus Gewissensgründen konzipiert (Art 9a Abs 3 B-VG, § 2 Abs 1 ZDG idF ZDG-Nov 1991, BGBl 675). Zivildienstpflichtig kann demnach nur der taugliche Wehrpflichtige werden. Aus dem Charakter des Zivildienstes als Ersatzdienst folgt zwangsläufig, daß ebenso wie ihr Entstehen auch der Weiterbestand der Zivildienstpflicht davon abhängt, daß der Zivildienstpflichtige weiterhin tauglich zum Wehrdienst ist. Fällt diese Eignung nachträglich weg, so geht damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Zivildienst unter.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110012.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten