RS Vwgh 1994/3/16 93/01/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/0286

Rechtssatz

Im Heimatland des Asylwerbers vorkommende kriegerische Handlungen sind noch kein Grund, gegen ihn selbst gerichtete Verfolgungshandlungen darzutun (Hinweis E 20.1.1989, 89/01/0283-0286). Hatten jedoch diese (bereits im Gang befindlichen) Aktivitäten (hier in Bosnien-Herzegowina) gegen die Gesamtheit der fort lebenden bosnischen Moslems gerichtete Maßnahmen zum Ziel, die nicht bloß in Beeinträchtigungen allgemeiner Natur bestanden, die von allen hingenommen werden mußten (Hinweis E 16.1.1994, 93/01/0291) und ist der betreffende Staat nicht in der Lage, diese Verfolgung hintanzuhalten (Hinweis E 10.3.1993, 92/01/1090), liegt begründete Furcht vor Verfolgung iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010249.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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