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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z8;Rechtssatz
Unter dem Begriff der "Beziehung zu einem fremden Staat" ist jede gegen einen anderen Staat gerichtete Handlung oder Unterlassung anzusehen, aufgrund der der Bewerber mit diesem anderen Staat in Kontakt getreten ist (Hinweis E 18.9.1991, 91/01/0082).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010509.X01Im RIS seit
11.07.2001