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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs1;Rechtssatz
Ist eine von einem befugten Parteienvertreter verfaßte Berufung sowohl durch die Bezeichnung im Rubrum als auch im Einleitungssatz und im Schlußsatz des Schriftsatzes in völliger Klarheit und Deutlichkeit ausschließlich gegen die Gewerbesteuerbescheide gerichtet, so kommt eine dem Abgabepflichtigen allenfalls vorschwebende Umdeutung des Urkundeninhaltes nicht in Betracht. Es kommt dabei auch nicht auf den Inhalt des "Vorlageantrages" (richtig: Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz) an, weil ein solcher Antrag lediglich bewirkt, daß die Berufung selbst wiederum als unerledigt gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993130213.X02Im RIS seit
11.07.2001