RS Vwgh 1994/3/16 93/13/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1994
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1;
BAO §276 Abs1;

Rechtssatz

Ist eine von einem befugten Parteienvertreter verfaßte Berufung sowohl durch die Bezeichnung im Rubrum als auch im Einleitungssatz und im Schlußsatz des Schriftsatzes in völliger Klarheit und Deutlichkeit ausschließlich gegen die Gewerbesteuerbescheide gerichtet, so kommt eine dem Abgabepflichtigen allenfalls vorschwebende Umdeutung des Urkundeninhaltes nicht in Betracht. Es kommt dabei auch nicht auf den Inhalt des "Vorlageantrages" (richtig: Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz) an, weil ein solcher Antrag lediglich bewirkt, daß die Berufung selbst wiederum als unerledigt gilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993130213.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten