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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs2;Rechtssatz
Die Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 Abs 2 AVG ist ab Kenntnis der den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Sachverhaltes zu berechnen. Die Kenntnis des Vertreters einer Partei ist der Kenntnis der Partei selbst gleichzusetzen (hier war dem Wiedereinsetzungsantrag nicht zu entnehmen, daß der Beschwerdevertreter nicht ermächtigt gewesen sei, vor einer weiteren Rücksprache mit dem Bf die in seinem Interesse notwendigen rechtlichen Schritte zu unternehmen. Im übrigen wäre es am Bf gelegen, eine solche Kontaktnahme mit dem Beschwerdevertreter umgehend und nicht offenbar erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist herbeizuführen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010121.X01Im RIS seit
20.11.2000