RS Vwgh 1994/3/16 93/01/0143

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Veröffentlicht am 16.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §11;
AVG §39a;
AVG §63 Abs4;

Rechtssatz

Ein Berufungsverzicht eines Fremden ohne Beiziehung eines Dolmetsch ist nur dann wirksam, wenn feststeht bzw ausreichend ermittelt wurde, daß der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Berufungsverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig ist, um sich der Tragweite des Verzichtes bewußt zu sein und ein Willensmangel bei seiner Abgabe ausgeschlossen werden kann (Hinweis E 11.1.1989, 88/01/0188).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010143.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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