RS Vwgh 1994/3/16 93/03/0122

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Veröffentlicht am 16.03.1994
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Index

L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
56/04 Sonstige öffentliche Wirtschaft

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art104 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §6;
JagdRallg;
Österreichische BundesforsteG 1977 §1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 16.3.1994 93/03/0123

Rechtssatz

Die "Mitunterfertigung" der von den Österreichischen Bundesforsten - zusammen mit Eigenjagdgebietsanmeldungen für von ihnen verwaltete Liegenschaften - eingebrachten Anmeldungen zur Feststellung der Eigenjagd auf Bundesstraßenflächen und öffentlichem Wassergut durch Organe des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung für die "Republik Österreich - Bundesstraßenverwaltung" bzw für die "Republik Österreich (Land- und Forstwirtschaftsverwaltung-Wasserbau)" bringt die entsprechende Antragstellung seitens der "mitunterfertigenden" Organe zum Ausdruck. Es liegt auch deshalb die Annahme einer gemeinsamen Antragstellung nahe, weil die betreffenden Flächen zufolge ihrer geringen Ausmaße nicht für sich allein, sondern nur gemeinsam mit den von den Österreichischen Bundesforsten verwalteten Grundstücken eine Eigenjagd bilden können. Zufolge der Mitunterfertigung der für die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes und der Bundesstraßen zuständigen Organe des Bundes handelt es sich auch bei der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid ungeachtet des Umstandes, daß es darin heißt, sie werde von den Österreichischen Bundesforsten erhoben, um einen gemeinsamen, dem Bund entsprechend der jeweiligen Vertretungsbefugnis für die betreffenden Verwaltungsbereiche zuzurechnenden Schriftsatz.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Eigenjagd

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030122.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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