RS Vwgh 1994/3/16 93/01/0724

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Veröffentlicht am 16.03.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/0725

Rechtssatz

Waren ANHALTENDE Eingriffe auf Grund der Nationalität des Asylwerbers (eines rumänischen Staatsangehörigen) lediglich die (aufrechterhaltene) Beschlagnahme diverser Gegenstände und die dem Asylwerbern auferlegte tägliche Meldepflicht so kann aus objektiver Sicht nicht gesagt werden, daß der Verbleib in seinem Heimatland für den Asylwerber unerträglich gewesen wäre. Ein Anhaltspunkt dafür, daß der Asylwerber dann, wenn und solange er dieser Meldepflicht entsprochen hätte, bzw nach deren Wegfall darüber hinausgehende Maßnahmen, insbesondere eine neuerliche Anhaltung und Mißhandlung zu befürchten gehabt hätte, besteht nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010724.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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