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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1 Z1;Rechtssatz
Wenn auch mit Rücksicht auf die vom Asylwerber (einem Staatsangehörigen "der früheren SFRJ" und Kosovo Albaner) angesprochenen Hintergründe des auch von ihm durchgeführten Streiks davon gesprochen werden könnte, daß sein Verhalten von den staatlichen Behörden seines Heimatlandes als Ausdruck seiner politischen Gesinnung (die wiederum ihrerseits Ausfluß seiner Nationalität war) verstanden wurde, und die daraufhin gegen ihn gerichteten Maßnahmen zur Gänze ihnen zuzurechnen waren, so bedeutet dies nicht zwingend, daß er sich aus wohlbegründeter Furcht, aus einem dieser beiden, im § 1 Z 1 AsylG 1991 (übereinstimmend mit Art 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv) angeführten Gründe verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010715.X01Im RIS seit
20.11.2000