RS Vwgh 1994/3/16 93/01/0249

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Veröffentlicht am 16.03.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/0286

Rechtssatz

Die Gewährung asylrechtlichen Schutzes knüpft nicht ausschließlich an das Vorliegen von bereits gesetzten Verfolgungsmaßnahmen an. Dies widerspräche den in Art 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv genannten Fluchtgründen, sieht die Konvention doch Asylgewährung bereits dann vor, wenn ein Asylwerber "aus wohlbegründeter Furcht,..... verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen". Dabei läßt die allgemeine Lage im Heimatland des Asylwerbers (hier eines Staatsangehörigen der "früheren SFRJ", der Bosnier moslemischen Glaubens ist) grundsätzlich durchaus Rückschlüsse auch auf seine konkrete Situation zu und ist daher jedenfalls beachtlich (Hinweis E 20.1.1993, 92/01/0774).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010249.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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