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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/0286Rechtssatz
Die Gewährung asylrechtlichen Schutzes knüpft nicht ausschließlich an das Vorliegen von bereits gesetzten Verfolgungsmaßnahmen an. Dies widerspräche den in Art 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv genannten Fluchtgründen, sieht die Konvention doch Asylgewährung bereits dann vor, wenn ein Asylwerber "aus wohlbegründeter Furcht,..... verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen". Dabei läßt die allgemeine Lage im Heimatland des Asylwerbers (hier eines Staatsangehörigen der "früheren SFRJ", der Bosnier moslemischen Glaubens ist) grundsätzlich durchaus Rückschlüsse auch auf seine konkrete Situation zu und ist daher jedenfalls beachtlich (Hinweis E 20.1.1993, 92/01/0774).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010249.X01Im RIS seit
03.04.2001