RS Vwgh 1994/3/16 93/03/0264

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Veröffentlicht am 16.03.1994
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §56;
VwGG §58;

Rechtssatz

Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG mit den Kostenfolgen des § 56 leg. cit. tritt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nur ein, wenn der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid mit einem formellen Akt aus dem Rechtsbestand eliminiert wird (vgl. z. B. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980). Dementsprechend liegt eine Klaglosstellung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde nur vor, wenn der versäumte Bescheid, wenn auch außerhalb der Frist des § 36 Abs. 1 VwGG, von der belangten Behörde nachgeholt wurde. Demgegenüber führt das Rechtsinstitut der Gegenstandsloserklärung (§ 33 Abs. 1 VwGG) immer dann zu einer Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde noch für eine Sachentscheidung oder Klaglosstellung im dargestellten Sinn vorliegen (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 24. Oktober 1985, 85/06/0039, VwSlg 11925 A/1985). Wird ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof infolge Gegenstandslosigkeit eingestellt, so steht weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde Kostenersatz zu, weil weder die Bestimmung des § 56 VwGG anwendbar ist, noch davon die Rede sein kann, die belangte Behörde sei als obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 und 2 Z. 2 VwGG anzusehen (vgl. den hg. Beschluß vom 10. Jänner 1979, 712/79, VwSlg 9732 A/1979). Im vorliegenden Fall wurde nicht etwa der versäumte Bescheid durch die belangte Behörde nachgeholt, sondern es erklärte sich der Beschwerdeführer bereits mit der bloßen Zusage einer entsprechenden Erledigung seines Antrages für klaglos gestellt. Es liegen daher entsprechend der oben dargestellten Rechtslage nicht die Voraussetzungen der Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG, sondern lediglich jene der Gegenstandslosigkeit vor. Es war daher die Beschwerde (lediglich) für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren - ohne Zuspruch von Kosten - einzustellen.

Schlagworte

SäumnisbeschwerdeAllgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030264.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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