RS Vwgh 1994/3/16 94/01/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/03 Sachwalterschaft
22/01 Jurisdiktionsnorm

Norm

ABGB §273;
ABGB §273a;
B-VG Art130 Abs1;
JN §1;
SachwG;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichenSinne erledigt am 16.3.1994 94/01/0215, 94/01/0278, 94/01/0290 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/01/0184 94/01/0185 94/01/0213

Rechtssatz

Ist eine Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres

Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH (hier wegen

ausschließlicher Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in

einer Angelegenheit aus dem Titel der Sachwalterschaft) zurückzuweisen, so ist nicht zu prüfen, ob der dem Bf beigegebene Sachwalter der Erhebung der Beschwerde zustimmt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010183.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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