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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Wurden gegen den Asylwerber vor seiner Ausreise keine asylrechtlich relevanten Maßnahmen gesetzt, so ist aus dem Umstand, daß er später andauernd von der Miliz gesucht wurde, nicht darauf zu schließen, daß er irgendwelche, ins Gewicht fallende Verfolgungshandlungen zu erwarten gehabt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010715.X03Im RIS seit
20.11.2000