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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/0997Rechtssatz
Um den Verlust der Existenzgrundlage ausreichend darzulegen, reicht es nicht aus, wenn der Asylwerber (ein albanischer Staatsangehöriger) geltend macht, daß beide Elternteile der Familien entlassen wurden und keine Chance haben, wieder Arbeit zu finden, weil es durchaus auch andere Möglichkeiten der Existenzsicherung gibt, wie gerade das Beispiel zeigt, daß bekanntermaßen in Albanien weiterhin Menschen leben, die - zumindest vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen - von Arbeitslosigkeit betroffen sind. Der Asylwerber befindet sich demgegenüber - ungeachtet dessen, daß seine Arbeitslosigkeit und die seiner Gattin auf seine politische Gesinnung zurückzuführen waren - faktisch nicht in einer anderen Situation, zumal objektiv kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß er darüber hinaus noch irgendwelche Verfolgungen zu erwarten gehabt hätte (Hinweis E 15.12.1993, 93/01/0285, 2.2.1994, 93/01/0511). Bloß subjektiv empfundene Angst, auf die Straße zu gehen, genügt für die Annahme weiterer individueller Verfolgung nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010982.X01Im RIS seit
03.04.2001