RS Vwgh 1994/3/16 93/01/0982

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Veröffentlicht am 16.03.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/0997

Rechtssatz

Um den Verlust der Existenzgrundlage ausreichend darzulegen, reicht es nicht aus, wenn der Asylwerber (ein albanischer Staatsangehöriger) geltend macht, daß beide Elternteile der Familien entlassen wurden und keine Chance haben, wieder Arbeit zu finden, weil es durchaus auch andere Möglichkeiten der Existenzsicherung gibt, wie gerade das Beispiel zeigt, daß bekanntermaßen in Albanien weiterhin Menschen leben, die - zumindest vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen - von Arbeitslosigkeit betroffen sind. Der Asylwerber befindet sich demgegenüber - ungeachtet dessen, daß seine Arbeitslosigkeit und die seiner Gattin auf seine politische Gesinnung zurückzuführen waren - faktisch nicht in einer anderen Situation, zumal objektiv kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß er darüber hinaus noch irgendwelche Verfolgungen zu erwarten gehabt hätte (Hinweis E 15.12.1993, 93/01/0285, 2.2.1994, 93/01/0511). Bloß subjektiv empfundene Angst, auf die Straße zu gehen, genügt für die Annahme weiterer individueller Verfolgung nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010982.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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