RS Vwgh 1994/3/16 92/03/0106

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Veröffentlicht am 16.03.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §9 Abs4;

Rechtssatz

Es ist eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung des § 9 Abs 4 StVO, daß an einer Kreuzung auf der Fahrbahn eine Haltelinie angebracht ist, an der der Lenker eines Fahrzeuges nicht angehalten hat, und daß dort das Vorschriftszeichen "Halt" angebracht ist. Nur das gemeinsame Vorliegen dieser Voraussetzungen läßt eine Subsumtion der Tat unter die Bestimmung des § 9 Abs 4 StVO zu (Hinweis E 25.4.1985, 85/02/0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030106.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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