RS Vwgh 1994/3/17 94/06/0045

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Veröffentlicht am 17.03.1994
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
GdG Vlbg 1985 §83 Abs7;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §45 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/09/15 92/05/0157 2

Stammrechtssatz

Hat eine im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides gem § 36 Abs 2 VwGG unzuständige Gemeindebehörde den Berufungsbescheid erlassen, so ist dieser auf Grund einer zulässigen Vorstellung von der Gemeindeaufsichtsbehörde aufzuheben. Wurde das diese Unzuständigkeit auslösende verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Zwischenzeit eingestellt, ist die Gemeindebehörde auf Grund der Aufhebung des Berufungsbescheides zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung zuständig und kann diese Entscheidungspflicht nicht auf den VwGH überwälzt werden. Die Gemeindebehörde könnte nur dann zu einer neuerlichen Entscheidung über die Berufung nicht zuständig sein, wenn die seinerzeitigen Bf rechtzeitig beim VwGH eine Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens begehrt hätten.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060045.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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