RS Vwgh 1994/3/17 93/06/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1994
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §14 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):E 17. März 1994, 93/06/0132

Rechtssatz

Bei Beurteilung von Belästigungen iSd § 6 Abs 10 Vlbg BauG 1972 ist ein objektiver Maßstab in dem Sinne anzulegen, daß vom Empfinden eines Durchschnittsmenschen auszugehen ist (sodaß es zB auf eine besondere Geruchsempfindlichkeit im Einzelfall nicht ankommt). Stallgeruch und der Geruch von Mistlegen bzw Jauchegruben stellen jedoch schon nach allgemeiner Erfahrung nicht nur "subjektiv", sondern auch objektiv Belästigungen dar, welche die Nachbarn im Wohngebiet iSd § 14 Abs 3 Vlbg RPG nicht hinnehmen müssen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060096.X12

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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