RS Vwgh 1994/3/17 93/06/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1994
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/19 87/05/0196 3

Stammrechtssatz

Die Gemeindeaufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren ist nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt, selbst den maßgebenden Sachverhalt zu klären; es ergibt sich keine Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, die Mangelhaftigkeit eines vorangegangenen Ermittlungsverfahrens selbst zu sanieren.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Vorstellung Sachverhaltsermittlung Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060217.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten