RS Vwgh 1994/3/17 90/14/0046

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Veröffentlicht am 17.03.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §29 Abs3;
FinStrG §80;
FinStrG §81;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die von Tanzer (Die "Entdeckung der Tat" als Ausschlußgrund für die strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 29 Abs 3 FinStrG, in ÖStZ 1993, 302 ff) vertretene Auffassung, wonach als "Entdecker" iSd § 29 Abs 3 lit b FinStrG nicht nur die Finanzstrafbehörden, sondern auch die in den § 80 und § 81 FinStrG "in Pflicht" genommenen Behörden in Betracht kommen (Hinweis Tanzer, aaO, 304). Nach § 81 FinStrG sind dies alle Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich, die nach dieser Bestimmung verpflichtet sind, die entweder von ihnen wahrgenommen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen der nächsten Finanzstrafbehörde erster Instanz mitzuteilen (hier: Untersuchungsrichter bzw Erhebungsorgane des Landesgendarmeriekommandos).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990140046.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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