RS Vwgh 1994/3/18 90/07/0018

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §21 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs1;

Rechtssatz

Kommt der Bewilligungswerber über einen Zeitraum von drei Jahren den Auflagen des Bewilligungsbescheides (hier: entsprechende bauliche Anlagen zur Speisung eines Fischteiches mit einer bestimmten Wassermenge einzurichten) nicht nach, kommt eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990070018.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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