RS Vwgh 1994/3/18 93/12/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1994
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20;
GehG 1956 §74 Abs1;
PauschV Aufwandsentschädigung der Wachebeamten 1973;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/12/0063 93/12/0064

Rechtssatz

Der Sinn des Gesetzes geht offenbar dahin, in Form der Wachdienstzulage dem Beamten ein Äquivalent für die besondere körperliche und seelische Beanspruchung und die besonderen Gefahren zu gewähren, die der Wachdienst mit sich bringt (Hinweis E 10.10.1972, 1231/72 und E 16.12.1992, 89/12/0018). Der Anspruch wird daher nur jenen zugestanden, bei denen diese höhere Beanspruchung und diese höheren Gefahren wirklich bestehen. Diese Voraussetzungen liegen angesichts einer reinen Innendiensttätigkeit in der Materialverwaltung (verbunden mit einem Verbot jeglicher Außendiensttätigkeit) nicht vor. Dies gilt auch für den Fall der pauschalierten Aufwandsentschädigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120062.X05

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten