RS Vwgh 1994/3/18 90/07/0141

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §77;
B-VG Art131a;
EGVG Art2 Abs6 lite;
WRG 1959 §31 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/20 86/07/0091 7

Stammrechtssatz

Die unmittelbare Anordnung von Maßnahmen nach § 31 Abs 3 WRG stellt eine Anwendung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dar, für welche es kennzeichnend ist, daß ihr kein Verfahren vorausgeht, durch welche aber auch nicht ein Verwaltungsverfahren selbst angeordnet werden könnte. Ist aber § 77 AVG nicht anwendbar, können nicht Kommissionsgebühren (per analogiam) in Kosten für Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung aufgenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990070141.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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