RS Vwgh 1994/3/18 92/07/0055

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §56;
VwGG §58;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0117

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/01/0190 B 12. März 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers musste jedoch als unbegründet abgewiesen werden, weil es bei diesem Ergebnis an einer "obsiegenden Partei" iSd § 47 Abs 1 und 2 VwGG fehlt und die Zuerkennung eines Kostenersatzanspruches an den Beschwerdeführer wegen Klaglosstellung iSd § 33 Abs 1 iVm den §§ 56 und 58 VwGG eine förmliche, tatsächlich jedoch nicht eingetretene Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorausgesetzt hätte (Hinweis auf B VS 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980, 10.12.1980, 3339/80, VwSlg 10322 A/1980).

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070055.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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