RS Vwgh 1994/3/18 90/12/0303

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art131a;
UOG 1975 §79 Abs2 lite;

Rechtssatz

Die Aufnahme einer Lehrveranstaltung in jenes Verzeichnis der Lehrveranstaltungen, dessen Zusammenstellung und Herausgabe gemäß § 79 Abs 2 lit e UOG der Universitätsdirektion obliegt, ist kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt. Sie greift auch nicht in die Rechtssphäre jener Person ein, die in einem derartigen Verzeichnis als Leiter einer solchen Lehrveranstaltung aufscheint (Hinweis B VfGH 25.2.1991, B 1246/90, VfSlg 12612/1991).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990120303.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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