RS Vfgh 1988/9/26 B695/88

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Veröffentlicht am 26.09.1988
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb
Tir GVG 1983 §4 Abs1
Tir GVG 1983 §5
Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Bedenken gegen §§4 Abs1, 6 Abs1 litc Tir. GVG 1983; Maßgeblichkeit dieser Bestimmungen auch für juristische Personen; Versagung der Zustimmung zum Rechtserwerb wegen Weiterverpachtung - keine gleichheitswidrige Gesetzesanwendung; keine Verletzung der Rechtes auf Freiheit des Liegenschaftserwerbes

Rechtssatz

Keine denkunmögliche oder willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung aufgrund der Annahme der Nichtselbstbewirtschaftung iS des §4 Abs1 iVm §6 Abs1 litc Tir. GVG 1983; keine Verletzung der Liegenschaftserwerbsfreiheit.Keine denkunmögliche oder willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung aufgrund der Annahme der Nichtselbstbewirtschaftung iS des §4 Abs1 in Verbindung mit §6 Abs1 litc Tir. GVG 1983; keine Verletzung der Liegenschaftserwerbsfreiheit.

Die Nichtselbstbewirtschaftung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein spezieller Versagungstatbestand (vgl. zB VfSlg. 8518/1979). Es ist auch keineswegs willkürlich, wenn die belangte Behörde - der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes folgend - angenommen hat, daß der erwähnte Versagungstatbestand selbst dann eintritt, wenn das Grundstück schon vom bisherigen Eigentümer nicht selbst bewirtschaftet worden ist (vgl. VfSlg. 7685/1975 und 8245/1978). Im Ergebnis ist daher die Vorgangsweise der belangten Behörde, die, gestützt auf §4 Abs1 und §6 Abs1 litc Tir. GVG 1983, ihre Zustimmung zu dem in Rede stehenden Rechtsgeschäft deshalb verweigerte, weil der kaufende Konvent die gegenständlichen Liegenschaften nicht selbst bewirtschaften, sondern an den bisherigen Pächter weiterverpachten will, jedenfalls nicht denkunmöglich. Soweit sich schließlich die Beschwerdeführer auf §5 Tir. GVG 1983 berufen, ist festzuhalten, daß nach dieser Gesetzesstelle für die Zustimmung zu einer Eigentumsübertragung die Voraussetzungen des §4 Tir. GVG 1983 vorliegen müssen.Die Nichtselbstbewirtschaftung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein spezieller Versagungstatbestand vergleiche zB VfSlg. 8518/1979). Es ist auch keineswegs willkürlich, wenn die belangte Behörde - der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes folgend - angenommen hat, daß der erwähnte Versagungstatbestand selbst dann eintritt, wenn das Grundstück schon vom bisherigen Eigentümer nicht selbst bewirtschaftet worden ist vergleiche VfSlg. 7685/1975 und 8245/1978). Im Ergebnis ist daher die Vorgangsweise der belangten Behörde, die, gestützt auf §4 Abs1 und §6 Abs1 litc Tir. GVG 1983, ihre Zustimmung zu dem in Rede stehenden Rechtsgeschäft deshalb verweigerte, weil der kaufende Konvent die gegenständlichen Liegenschaften nicht selbst bewirtschaften, sondern an den bisherigen Pächter weiterverpachten will, jedenfalls nicht denkunmöglich. Soweit sich schließlich die Beschwerdeführer auf §5 Tir. GVG 1983 berufen, ist festzuhalten, daß nach dieser Gesetzesstelle für die Zustimmung zu einer Eigentumsübertragung die Voraussetzungen des §4 Tir. GVG 1983 vorliegen müssen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, Ausländergrunderwerb

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B695.1988

Dokumentnummer

JFR_10119074_88B00695_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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