TE Vfgh Beschluss 2004/6/21 G48/04

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Veröffentlicht am 21.06.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VfGG §17 Abs2, §18, §19 Abs3 Z2 litc
VerbotsG
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung einer gegen das Verbotsgesetz gerichteten Eingabe mangels Zulässigkeit; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Spruch

              Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

              Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

              1. Mit Eingabe vom 19. April 2004 stellte der Einschreiter folgende Anträge:

              "Gemäß Art1 des Bundesverfassungs-Gesetzes, der eindeutig besagt, dass Alles Recht vom Volke auszugehen hat, beantrage ich eine verfassungsmäßige Überprüfung des sogenannten NS-Verbotsgesetzes und zwar eine Überprüfung auf das rechtmäßige Zustandekommen im Jahre 1945.

              ...

              Ich beantrage daher mit sofortiger Wirkung eine Aufhebung und ersatzlose Streichung des verfassungswidrigen Verbotsgesetzes §3 und beantrage gleichzeitig als direkt Betroffener auf Grund meines geringen Einkommens von weniger als 500 € monatlich die Beigabe eines kostenlosen Rechtsbeistand."

              Der Einschreiter führt in seiner Eingabe aus, dass sich die Widersinnigkeit dieses Gesetzes bereits aus der rechtsunwirksamen und verfassungswidrigen NS-Verbotsgesetzesnovelle 1992 ergebe.

              2. Die Eingabe ist unzulässig:

              Der Einschreiter begehrt die Überprüfung des Verbotsgesetzes auf seine Verfassungsmäßigkeit. Seinem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es sich bei diesem Gesetz selbst um ein Bundesverfassungsgesetz handelt. Im Übrigen wird auf die Entscheidungen VfSlg 13.116/1992, 15.334/1998 und VfGH 24.2.1997, G28/97 verwiesen.

              Die Eingabe war daher als unzulässig zurückzuweisen.

              Damit erweist sich die vom Einschreiter angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen war.

              3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita bzw §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Nationalsozialistengesetzgebung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G48.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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