RS Vwgh 1994/3/18 90/12/0315

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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L20019 Personalvertretung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LPVG Wr 1985 §31 Abs8;
LPVG Wr 1985 §39 Abs5;
LPVG Wr 1985 §47 Abs1 Z6;
LPVG Wr 1985 §47 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Spruchpunkt des Bescheides der gemeinderätlichen Personalkommission enthält weder eine positive Aussage zur Gesetzwidrigkeit des als Geschäftsführung des Hauptausschusses zu bewertenden Verhaltens, noch schließt er eine Prüfung dieses Verhaltens auf seine Gesetzmäßigkeit aus; vielmehr liegt diesem Abspruch nur ein vom Hauptausschuß insgesamt gesetztes Verhalten (hier: Unterlassen) zu Grunde. Der Bf, dem es stets nur um die Frage gegangen ist, ob ein dem Hauptausschuß zuzurechnendes Verhaltens eines einzelnen Mitgliedes (eine Ermächtigung nach § 31 Abs 8 LPVG Wr 1985 lag hier aber nicht vor) als gesetzwidrige Geschäftsführung zu werten ist, ist daher in seinen Rechten nicht verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990120315.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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