RS Vwgh 1994/3/18 93/12/0062

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs6;
GehG 1956 §19b;
GehG 1956 §20 Abs1;
PauschV Aufwandsentschädigung der Wachebeamten 1973;
PauschV Gefahrenzulage für Wachebeamte 1986;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/12/0063 93/12/0064

Rechtssatz

Für die Aufwandsentschädigung und Gefahrenzulage hat keine (individuelle) "Bemessung" stattzufinden, weil sowohl die Gebührlichkeit als auch das Ausmaß unmittelbar aus dem Gesetz bzw den hiezu ergangenen Rechtsverordnungen (BGBl 1986/415 hinsichtlich der pauschalierten Gefahrenzulage für Wachebeamte und BGBl 1973/210 hinsichtlich der pauschalierten Aufwandsentschädigung für Wachebeamte) folgt. Daher kommt auch eine individuelle "Neubemessung" iSd

§ 15 Abs 6 GehG nicht in Frage, weil sich auch die Veränderungen unmittelbar aus der Verordnung ergeben. Der zweite Halbsatz des § 15 Abs 6 GehG gilt daher nur für Einzelpauschalierungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120062.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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