RS Vwgh 1994/3/21 94/10/0043

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Veröffentlicht am 21.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/07/0252 E 15. Jänner 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Durch eine Aufhebung gem §§ 24 VStG 1950, 66 Abs 2 AVG 1950 - dies ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid welcher mit VwGH-Beschwerde angefochten werden kann (Hinweis auf E VS II vom 10.12.1951, 1491/50, VwSlg Anh. 33) - kann der Bfr einerseits dadurch in seinen Rechten verletzt werden, dass die Berufungsbehörde von dieser Regelung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat, aber auch dadurch, dass die Berufungsbehörde von einer für ihn nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist. (Hinweis auf Azizi, Zur Bindung an die Rechtsanschauung der zurückverweisenden Berufungsbehörde nach § 66 Abs 2 AVG, ZfV 1976, S 133ff)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100043.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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