RS VwGH Erkenntnis 1994/03/22 93/08/0176

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Veröffentlicht am 22.03.1994
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Rechtssatz

Besorgen die betroffenen Dienstnehmer bei der Vermittlung und dem Abschluß von Verträgen, für die sie Provisionen von Dritten erhalten (hier: Provisionen für den Abschluß von Bausparverträgen und Versicherungsverträgen), an sich und primär die Geschäfte des Dritten und (vordergründig) nicht jene ihres Dienstgebers, muß vom Dienstgeber nicht in Erwägung gezogen werden, daß diese Leistungen Dritter dennoch - entsprechend den "diffizilen" rechtlichen Ableitungen des erforderlichen inneren Zusammenhanges mit dem Dienstverhältnis aus verschiedenen, ein "Leistungsinteresse" des Dienstgebers indizierenden Momenten (Hinweis E 17.9.1991, 90/08/0004) - zum Entgelt zählen. Hat der Dienstgeber daher solche Erwägungen nicht angestellt und keinen Anlaß für entsprechende Erkundigungen gesehen, begründet dies - unter Mitberücksichtigung einer fehlenden Verwaltungsübung, nach der derartige Zahlungen der ASVG-Beitragspflicht zu unterstellen gewesen wären - kein, eine Verlängerung der Verjährungsfrist bewirkendes Verschulden iSd § 68 Abs 1 dritter Satz ASVG.

Schlagworte
Entgelt Begriff Anspruchslohn Entgelt Begriff Provision
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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