RS Vwgh 1994/3/23 93/09/0259

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Veröffentlicht am 23.03.1994
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §105 Z1;
BDG 1979 §123 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/18 90/09/0061 3

Stammrechtssatz

Gemäß § 105 BDG 1979 sind auf das Disziplinarverfahren, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, ua die Bestimmungen des AVG über den Gang des Ermittlungsverfahrens und über das Parteiengehör anzuwenden. Dies trifft somit grundsätzlich auch für das einem Einleitungsbeschluß vorangehende Verwaltungsverfahren zu. Allerdings gehen nach der Textierung des § 105 BDG 1979 in diesem Abschnitt des Gesetzes normierte verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen den anzuwendenden Regeln des AVG vor (siehe dazu etwa zur Ausschaltung des § 66 Abs 2 AVG durch § 124 Abs 1 BDG 1979 in der Fassung vor der BDG-Novelle 1988, BGBl 1988/287, E 27.4.1989, 86/09/0012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090259.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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