RS Vwgh 1994/3/23 93/01/1186

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Veröffentlicht am 23.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §25 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/17 92/01/1007 2

Stammrechtssatz

Der Asylwerber wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt, daß sich die belBeh - in Verkennung der Rechtslage (das gegenständliche Verfahren hätte gem § 25 Abs 1 zweiter Satz AsylG 1991 nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage zu Ende geführt werden müssen) - in rechtlicher Würdigung der von ihm gemachten Angaben hinsichtlich seiner Fluchtgründe ausdrücklich mit dem (durch die neue Rechtslage im wesentlichen nicht geänderten) Flüchtlingsbegriff des § 1 Z 1 AsylG 1991 auseinandergesetzt und lediglich auf diese Weise zur Abweisung des Asylantrages gelangt (Hinweis E 21.4.1993, 92/01/0961). Verneint die belBeh die Flüchtlingseigenschaft auch gem § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 (Verfolgungssicherheit in einem anderen Staat; eine Bestimmung, die dem AsylG BGBl 1968/126 fremd war), kommt die darin gelegene Rechtswidrigkeit nicht zum Tragen, wenn gem § 1 AsylG iVm Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv eine Asylgewährung nicht in Betracht kommt.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Sachverhaltsermittlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993011186.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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